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Datenbezug über Bezugskonto-ID ab 2012

17.12.2011
Datenbezug über Bezugskonto-ID ab 2012 Die Berechtigung zum Bezug von Daten des Bundes erfolgt ab 2012 wie bis anhin über die Abgabe der Bezugskonto-ID.

Mit Inkrafttreten des KGeoIG werden die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten des Bundes und des Kantons soweit die Zuständigkeit bei Kanton und Gemeinden liegt (Art. 16 KGoIG), kostenfrei abgegeben.
Eine jährliche Sammelabrechnung der Datenbezüge von Gemeinden und Regionen über die Bezugskonto-ID erübrigt sich damit.

Mit der Bezugskonto-ID wird daher nur noch die Berechtigung zum Bezug besonderer Datenbestände geregelt.

Die Berechtigung zum Bezug von Daten des Bundes und in der Zuständigkeit des Bundes für Projekte, die als kantonale Aufgaben anerkannt sind, wird wie bis anhin durch die Vergabe von Bezugskonto-ID erteilt.

Der Nachweis, dass es sich bei der Zweckangabe zum Datenbezug um eine kantonale Aufgabe handelt, hat der Antragsteller der Bezugskonto-ID zu erbringen. Solche Nachweise werden von den zuständigen kantonalen Dienststellen ausgestellt und sind dem Gesuch um die Einrichtung einer neuen Bezugskonto-ID beizulegen.

Berechtigungen zum Bezug von Daten des Bundes werden ausserhalb der kantonalen Verwaltung nur an Gemeinden, Regionen und aufgrund von Kundenverträgen abgegeben.

Bereits vorhandene Bezugskonto-ID von Gemeinden und Regionen für Projekte, die als kantonale Aufgaben anerkannt sind, können aktiviert werden.

Öffentlich zugängliche Geobasisdaten des Bundes und in der Zuständigkeit des Bundes (Pixelkarten, Luftbilder, usw.) können nur unter diesen Randbedingungen bezogen werden.

Für alle anderen Zwecke (Projekte) sind diese Daten direkt bei der Bundesstelle zu beziehen.

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